Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 09.September 2021 das Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften beschlossen.

Das Land NRW war verpflichtet bis spätestens zum 31. Juli 2021 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen. Eine solche liegt nun durch diese Gesetzgebung vor. Es regelt die Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2011 bis 2020 sowie die Nachzahlungen für diesen Zeitraum.

Grundsätzlich werden mit diesem Artikelgesetz die jüngsten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Alimentation kinderreicher Familien umgesetzt. Darüber hinaus erfolgt eine Neuregelung der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit. Gleichzeitig wird redaktioneller Änderungsbedarf im Landesbesoldungsgesetz und im Landesbeamtenversorgungsgesetz umgesetzt. Das BVerfG hat betont, dass grundsätzlich nur diejenigen Beamtinnen und Beamten eine Nachzahlung erhalten, die ihre Ansprüche jeweils im laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht haben.

Für das Jahr 2021 sind rückwirkende Erhöhungen der Bruttobeträge des Kinderanteils im Familienzuschlag ab Januar 2021 für Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfänger geplant, wenn sie einen Kinderanteil im Familienzuschlag für mindestens 3 Kinder laufend erhalten bzw. im Jahr 2021 für mindestens einen Monat erhalten haben. Dazu gehören Personen, die verbeamtet sind, sich im Richterdienst befinden, Versorgungsbezüge erhalten oder während der Ausbildung Unterhaltbeihilfen beziehen. In diesen Fällen müssen Sie keinen Antrag stellen.

dbb NRW und vlbs haben immer dafür geworben, im Sinne der Ausführungen des BVG, allen betroffenen Kolleginnen und Kollegen die Nachzahlungen zukommen zu lassen, unabhängig davon, ob jährlich Widerspruch erhoben wurde oder nicht. Dieser Forderung ist der Gesetzgeber leider nicht nachgekommen. Aus Gründen der Fürsorgepflicht und der Gleichbehandlung ist das unzumutbar. Das ist auch keine Wertschätzung allen Kolleginnen und Kollegen gegenüber, denn das Verschulden für die Sachlage liegt lt. Urteil beim Gesetzgeber.  Für die Kolleginnen und Kollegen, die keinen Antrag in den Jahren zuvor gestellt haben, ist dies keine zufriedenstellende Lösung. Eine Rechtsschutzgewährung durch den DBB NRW ist in diesen Fällen für seine Mitglieder bedauerlicherweise lt. Aussage nicht möglich.

Martin Godde
Ausschuss Dienst- und Tarifrecht

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