Stichtag 31. Januar 2022 für Anträge auf Teilzeit und Beurlaubung

Wenn Sie im Schuljahr 2022/23 in Teilzeit arbeiten, mit der Ansparphase für ein Sabbatjahr beginnen oder sich beurlauben lassen möchten, sollten Sie jetzt einen Antrag stellen. Der Stichtag gilt auch für Änderungs- und Verlängerungsanträge sowie für Anträge auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung. Damit die Änderung ab dem 01.08.2022 wirksam wird, muss der Antrag bis zum 31.01.2022 bei der Bezirksregierung eingegangen sein.

  • voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung
    §63 LBG bzw. § 11 Absatz 2 TV-L
  • Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen
    zur Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
    §64 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 (Kind) oder Nr. 2 (Pflege) LBG; mit weniger als der Hälfte der Pflichtstundenzahl § 64 Absatz 1 Satz 2 LBG bzw. für Tarifbeschäftige § 11 Absatz 1 TV-L
  • „Sabbatjahr“: voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell,
    bei der die Ansparphase am 01.08.2022 beginnen soll
    §65 Absatz 1 LBG bzw. § 11 Absatz 2 TV-L
  • Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus familiären Gründen
    zur Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
    §64 Absatz 1 Satz 1 LBG bzw. § 28 TV-L

Zu den Auswirkungen einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung auf das Arbeitsverhältnis (z. B. Probezeit, Pension bzw. Rente, Stufenlaufzeiten) können Sie sich gerne individuell von Ihren vlbs-Vertreterinnen und Vertretern im Personalrat beraten lassen.

Dorothee Hartmann
Bezirksverband Köln

Detlef Sarrazin
Bezirksverband Köln

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