
Steuerfreie Corona-Sonderzahlung für Lehrkräfte:
1300 € Prämie als Anerkennung für besondere Leistungen und besonderen Einsatz
Als Zeichen der Anerkennung und zum Ausgleich besonderer Belastungen durch die COVID-19-Pandemie erhalten tarifbeschäftigte und verbeamtete Lehrkräfte im aktiven Dienst eine einmalige Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1300 €. Das LBV hat jetzt Hinweise zu den Auszahlungsmodalitäten veröffentlicht. Die Sonderzahlung ist steuer- und sozialversicherungsfrei und nicht zusatzversorgungspflichtig. Sie wird weder auf der Lohnsteuererklärung ausgewiesen noch muss sie bei der Einkommenssteuererklärung angegeben werden.
Wann soll die Corona-Sonderzahlung ausgezahlt werden?
Die Corona-Sonderzahlung soll im Tarifbereich Ende Februar 2022 ausgezahlt werden, teilte das MSB am 10.02.2022 mit, damit fehlerhafte Zahlungen rechtzeitig korrigiert werden können. Verbeamtete Lehrkräfte sollen im März eine Abschlagszahlung unter dem Vorbehalt einer späteren gesetzlichen Regelung erhalten, der Gesetzentwurf wurde am 11.02.2022 im Ministerialblatt veröffentlicht. Die Auszahlung muss bis zum 31.03.2022 erfolgen, da die Steuerbefreiung nur bis zu diesem Stichtag gilt (§ 3 Nr. 11a EStG).
Runderlass des Ministeriums der Finanzen B 2010 – 17.111 – IV A 6 vom 26. Januar 2022
Tarifbeschäftigte Lehrkräfte:
Die Sonderzahlung erhalten Lehrkräfte, die am 29.11.2021 (Tag der Tarifeinigung) in einem Tarifbeschäftigungsverhältnis standen und vom 01.01.2021 bis zum 29.11.2021 mindestens an einem Tag Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hatten (§ 21 Satz 1 TV-L; § 29 TV-L).
Anspruch auf die Sonderzahlung hat auch, wer im genannten Zeitraum eine Entgeltersatzleistung bezogen hat:
- Kinderkrankengeld (§ 45 SGB V)
- Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG)
- Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a Abs. 3 SGB IX) oder
- Mutterschutzlohn bzw. Mutterschaftsgeld (§§ 18 bis 20 MuSchG).
Tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die diese Voraussetzungen erfüllen und nach dem 29.11.2021 aus dem Schuldienst ausgeschieden sind, haben ebenfalls einen Anspruch auf die Corona-Sonderprämie.
Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte erhalten die Corona-Sonderzahlung anteilig, maßgeblich ist der Umfang der Teilzeitbeschäftigung am 29.11.2021 (§ 24 Abs. 2 TV-L).
Keine Sonderzahlung erhalten Lehrkräfte, die im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 29.11.2021 keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung hatten, z. B. aufgrund von Elternzeit, unbezahltem Sonderurlaub, Rente auf Zeit oder Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Krankengeldzuschuss.
Tarifbeschäftigte Lehrkräfte, die vor dem 29.11.2021 aus dem Schuldienst ausgeschieden sind, bekommen ebenfalls keine Prämie.
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/informationen-zur-corona-praemie-im-tv-l
Verbeamtete Lehrkräfte:
Verbeamtete Lehrkräfte haben den gleichen Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung wie tarifbeschäftigte Lehrkräfte. Sie erhalten die Sonderzahlung, wenn das Dienstverhältnis am 29.11.2021 bestanden hat und sie im Zeitraum von 01.01.2021 bis zum 29.11.2021 mindestens an einem Tag Anspruch auf Besoldung hatten.
Vollzeitkräfte erhalten 1300 €, teilzeitbeschäftigte und teildienstfähige Lehrkräfte einen anteiligen Betrag, der dem Umfang ihrer Arbeitszeit entspricht (§ 8 Abs. 1 LBG; § 9 Abs. 1 LBG), maßgeblich ist der Umfang der Teilzeitbeschäftigung bzw. Teildienstfähigkeit am 29.11.2021. Verbeamtete Lehrkräfte auf Widerruf (Referendarinnen und Referendare) bekommen 650 €. Bisher hat das LBV auf seiner Homepage jedoch keine Hinweise zur Auszahlung der Abschlagszahlung veröffentlicht (Stand: 14.02.2022).
Bei fehlerhaften Zahlungen: Nehmen Sie zeitnah Kontakt zum LBV auf!
Bitte denken Sie daran, eine Änderung Ihrer Anschrift oder Bankverbindung dem Landesamt für Besoldung und Versorgung rechtzeitig mitzuteilen. Da die Corona-Sonderzahlung nur bis zum 31.03.2022 steuerfrei ausgezahlt wird, sollten Sie sich bei einer fehlenden oder fehlerhaften Zahlung umgehend mit dem LBV in Verbindung setzen.
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/anzeige-von-aenderungen; Postanschrift: LBV 40192 Düsseldorf