Kinderbetreuung in der Coronapandemie: Regelung bis zum 23. September verlängert

Eltern können Sonderurlaub bzw. Kinderkrankentage beantragen, wenn ihr Kind krank ist oder die Betreuung in der Kita oder Schule pandemiebedingt nicht möglich ist. Verbeamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte sowie pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (gemäß § 58 SchulG) haben einen Anspruch auf 30 Kinderbetreuungstage pro Kind, der sich bei mehreren Kindern auf 65 Tage erhöht. Für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch auf 60 bzw. 130 Tage.

Der Anspruch auf Sonderurlaub bzw. Kinderkrankentage besteht, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:

  • die Notwendigkeit der Betreuung wird durch ein ärztliches Attest bescheinigt,
  • es steht keine andere Betreuungsperson zur Verfügung und
  • das erkrankte Kind hat sein Lebensjahr noch nicht vollendet (wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist, gilt diese Altersgrenze nicht).

Befristet bis zum 23.09.2022 besteht dieser Anspruch zusätzlich auch dann, wenn das Kind nicht erkrankt ist, sondern zu Hause betreut werden muss, weil die Kita oder Schule pandemiebedingt geschlossen ist, nur eingeschränkte Betreuungszeiten anbietet oder der Besuch aufgrund einer Absonderung z. B. nach einem positiven Testergebnis untersagt wurde. Für verbeamtete Lehrkräfte gilt außerdem der Vorbehalt, dass dienstliche Gründe der Freistellung nicht entgegenstehen dürfen.

FrUrlV NRW § 33 Abs. 1 Satz 10 bzw. § 45 Absatz 2a SGB V

Das Schulministerium hat die Informationen zu den Kinderkrankentagen im Bildungsportal entsprechend aktualisiert. Dort wird der Hinweis gegeben, dass Eltern bei der Bezirksregierung einen Antrag auf Betreuungsentschädigung stellen können, wenn kein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht.

https://www.schulministerium.nrw/infektionsschutz bzw. IfSG § 56

Dorothee Hartmann
Bezirksverband Köln

Detlef Sarrazin
Bezirksverband Köln

vlbs – Wir setzen uns für Sie ein!

Kinderbetreuung in der Coronapandemie: bis zu 30 Betreuungstage

Kinder sind in diesem Winter alle Nase lang krank, so der Eindruck vieler Eltern. Nicht nur Sars-CoV-2 setzt ihnen zu, auch andere Erreger haben leichtes Spiel. Wenn ein Kind erkrankt ist oder die Betreuung in der Kita oder Schule pandemiebedingt nicht möglich ist, können Eltern zusätzliche Sonderurlaubs- bzw. Kinderkrankentage beantragen.

Verbeamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte haben einen Anspruch auf 30 Tage Arbeitsbefreiung für jedes Kind, bei mehreren Kindern maximal 65 Tage. Für Alleinerziehende wird der Anspruch auf 60 bzw. 130 Tage verdoppelt.

Verbeamtete Lehrkräfte bekommen weiterhin ihre Besoldung. Tarifbeschäftigte Lehrkräfte werden für die Dauer der Arbeitsbefreiung beim LBV abgemeldet und erhalten von ihrer Krankenkasse das sogenannte Kinderkrankengeld, es beträgt 90 % des Nettoarbeitsentgelts.

Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:

  • das erkrankte Kind hat sein 12. Lebensjahr noch nicht vollendet,

  • es steht keine andere im Haushalt lebende Betreuungsperson zur Verfügung und

  • die Notwendigkeit der Betreuung wird durch ein ärztliches Attest nachgewiesen

Befristet bis zum 19.03.2022 besteht dieser Anspruch auch dann, wenn Eltern ihr Kind betreuen müssen, weil die Kita oder Schule pandemiebedingt geschlossen wurde, nur eingeschränkte Betreuungszeiten anbietet oder der Besuch aufgrund eines Schnelltestergebnisses untersagt wurde. Für verbeamtete Lehrkräfte gilt zudem der Vorbehalt, dass dienstliche Gründe der Freistellung nicht entgegenstehen dürfen.

FrUrlV NRW § 33 Abs. 1 bzw. § 45 Abs. 2a SGB V

Dorothee Hartmann
Bezirksverband Köln

Detlef Sarrazin
Bezirksverband Köln

vlbs – Wir setzen uns für Sie ein!