Energiepreispauschale: Einmalzahlung in Höhe von 300 €

Die Bundesregierung hat mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.05.2022 die Auszahlung einer Energiepreispauschale (EPP) beschlossen. Es handelt sich um eine Einmalzahlung in Höhe von 300 € brutto.

Die Energiepreispauschale erhalten Personen, die im Jahr 2022 in Deutschland wohnen und Einkünfte als Arbeitnehmer:innen aus einer aktiven Beschäftigung beziehen, also auch verbeamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte, Schulsozialarbeiter:innen und pädagogische Mitarbeiter:innen im aktiven Schuldienst.

Der 1. September ist kein Stichtag. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die im Jahr 2022 die o. g. Voraussetzungen erfüllt. Kolleg:innen, die beispielsweise zum 31.07.2022 aus dem aktiven Schuldienst ausgeschieden sind, erhalten die EPP über die Abgabe einer Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2022.

Der Anspruch besteht auch für Personen, die Lohnersatzleistungen erhalten, wie z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Die Energiepreispauschale von 300 € wird brutto ausgezahlt. Davon werden Lohn- und Einkommenssteuer abgezogen, jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge. Personen, die mit ihrem Gehalt unter dem Grundfreibetrag von 10.347 € liegen, bekommen den vollen Betrag überwiesen.

Die Energiepreispauschale ist keine beitragspflichtige Einnahme in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und wirkt sich auch nicht auf die Mindesteigenbeitragsberechnung bei der Riesterförderung aus.

Die Energiepreispauschale muss nicht beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt durch das LBV mit der Entgeltzahlung für den Monat September an tarifbeschäftigte Lehrkräfte und mit der Bezügezahlung für den Monat Oktober an verbeamtete Lehrkräfte. Sie wird in der Lohnsteuerjahresbescheinigung mit dem Großbuchstaben „E“ gekennzeichnet. Das Finanzamt kann daher Doppelzahlungen z. B. über den Arbeitgeber und die Abgabe einer Einkommenssteuererklärung vermeiden bzw. ggf. korrigieren.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des LBV bzw. des Bundesfinanzministeriums:

https://www.finanzverwaltung.nrw.de/dienststellen/landesamt-fur-besoldung-und-versorgung-nrw/zahlung-der-energiepreispauschale

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

Martin Godde / Dorothee Hartmann
Ausschuss Dienst und Tarifrecht

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