Google-Fonts nutzen – Abmahnungen vermeiden

Derzeit rollt wieder eine Welle von Abmahnungen über die Schulen, welche sich auf die nicht datenschutzkonforme Nutzung von Google-Fonts bezieht.

Stichproben des Autoren ergaben, dass nahezu jedes dritte Berufskolleg im Bezirk Düsseldorf betroffen ist!

Was ist der Hintergrund?
Im Januar 2022 sprach das LG München (Az. 3 O 17493/20) einem Kläger 100 Euro Schmerzensgeld zu, weil der Webseitenbetreiber Google-Fonts remote, d.h. über einen Link eingebunden hatte. Damit wurde die IP-Adresse des Geschädigten in die USA -also ein Drittstaat- übertragen, was laut DSGVO nicht zulässig ist. Bei der IP-Adresse handelt es sich um ein personenbezogenes Merkmal, welches ggf. Aufschluss über das Verhalten der Person geben kann.
Mit der übertragenen IP-Adresse ist der Nutzer identifiziert, mit einer dynamischen IP-Adresse ist der Nutzer identifizierbar. In beiden Fällen greift die DSGVO!

Warum gerade Google-Fonts?
Google-Fonts erfreuen sich bei Webseitenbetreibern und deren Designern einer großen Beliebtheit, da nahezu alle Schrifttypen relativ leicht eingebunden werden können. Wohlgemerkt geht es nicht um das Urheberrecht an den Schrifttypen, sondern um die Übertragung der IP-Adresse, falls die Google-Fonts über einen Link eingebunden werden. Google-Fonts dürfen damit grundsätzlich genutzt werden, allerdings nur dann, wenn sie lokal eingebunden werden.

Was ist passiert und passiert gerade?
Nachdem zunächst Privatpersonen versucht hatten, Webseitenbetreiber mit dem Hinweis auf o.g. Tatbestand in Regress zu nehmen, kümmern sich zunehmend Anwaltskanzleien um diese Mandantschaft. Aktuell findet sich dort beispielsweise die Kanzlei Kilian Lenard, die den Mandanten Martin Ismael vertritt.

Ist die Abmahnung rechtlich einwandfrei?
Zunächst ist sie dies selbstverständlich! Allerdings kommt es natürlich auf den Einzelfall an. Arbeitet die Kanzlei beispielsweise mit einem Webcrawler, also einer Software, die das Internet nach diesen DSGVO-Verletzungen durchsucht, besteht der Verdacht des Rechtsmissbrauchs (§242 BGB) oder möglicherweise der Sittenwidrigkeit (§138 BGB). Dies zu belegen oder sich überhaupt mit der Abmahnung in Tiefe auseinanderzusetzen kostet viel Zeit und Ärger!

Was ist zu tun?
Überprüfen Sie Ihre Webseite mit einem Google-Font-Checker z.B. https://sicher3.de/google-fonts-checker/. Sollten dort remote eingebundene Google-Fonts entdeckt werden, dann installieren Sie diese Schriftarten lokal oder nutzen Sie Standardschriftarten. Prüfen Sie solange bis keine fern-eingebundenen Google-Fonts mehr gefunden werden.

Was, wenn die Abmahnung bereits vorliegt?
Setzen Sie sich umgehend über die Schulleitung mit der Rechtsabteilung Ihres Schulträgers in Verbindung.

Ulrich Kirschbaum
Arbeitskreis Digitalisierung

vlbs – Wir informieren Sie rechtzeitig!