Aktuelles aus dem Bereich Besoldung und Versorgung

Zum 01.12.2022 werden zwei Gesetzesänderungen umgesetzt, wodurch sich bei der Auszahlung der Bezüge wesentliche Änderungen ergeben.

Das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2022 beruht auf der Übertragung der Ergebnisse der Tarifverhandlungen im letzten Jahr:

Die Besoldungs- und Versorgungsbezüge werden ab dem 01.12.2022 linear um 2,8 % erhöht. Bei Anwärter:innen sowie Personen, denen aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses ein Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe zusteht, erhöhen sich die Bezüge bzw. Unterhaltsbeihilfen ab dem 01.12.2022 um monatlich 50,00 €.

Mit der zweiten Gesetzesänderung ergibt sich eine bessere Besoldung für Familien. Dafür wurde das Gesetz zur Anpassung der Alimentation von Familien neu strukturiert und gilt rückwirkend ab 01.01.2022.

 Das Bundesverfassungsgericht hatte für die Familien von Beamt:innen entschieden, dass die Höhe der Besoldung der niedrigsten Besoldungsgruppe mindestens 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau liegen muss. Deswegen wurde bereits im letzten Jahr der Familienzuschlag (FZ) für das 3. Kind und das 4. Kind erhöht. Mit dem nun neuen geltenden Gesetz wird auch der FZ für das erste und zweite Kind angepasst. Berechnungsgrundlage sind hierbei die örtlichen Mietpreise. Die Mietenstufe aus der Wohngeldverordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/wogv/anlage.html ) dient als Basis der Berechnung für den FZ.

Die Höhe des FZ hängt also wie bisher erstens vom Familienstand und zweitens von der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder ab. Drittens wird nun durch das neue Gesetz die wohngeldrechtliche Mietenstufe der Gemeinde, in der Anspruchsberechtigte mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, mitberücksichtigt.

Für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 30.11.2022 wird dazu neben dem bisherigen FZ der Stufen 2 und 3 monatlich ein regionaler Ergänzungszuschlag gewährt, dessen Höhe von der wohngeldrechtlichen Mietenstufe der Gemeinde am melderechtlichen Hauptwohnsitz abhängig ist.

Dieser regionale Ergänzungszuschlag wird mit den Bezügen für den Monat Dezember 2022 nachgezahlt. Anspruchsberechtigt hierfür sind Beamt:innen (einschließlich Anwärter:innen) sowie Versorgungsempfänger:innen denen im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 30.11.2022 ein Anspruch auf den FZ der Stufe 2 oder 3 oder auf den Unterschiedsbetrag für ein oder zwei im FZ berücksichtigungsfähige Kinder nach § 43 Absatz 3 Landesbesoldungsgesetz zusteht.

Ab dem 01.12.2022 fällt der regionale Ergänzungszuschlag weg und wird in den Familienzuschlag der Stufen 2 und 3 direkt integriert.

Martin Godde
Ausschuss Dienst- und Tarifrecht

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