Amtsangemessene Alimentation

Legen Sie noch in diesem Jahr Widerspruch ein!

Das Bundesverfassungsgericht hat am 4. Mai 2020 eine richtungsweisende Entscheidung zur Grundbesoldung gefällt (AZ 2 BvL 4/18). Deren Umsetzung ist durch die Anpassung des Besoldungsgesetzes erfolgt. Der Familienzuschlag für das erste und zweite Kind wird je nach Wohnort neu bewertet und je nach Mietenstufe ggf. erhöht. Auf der Bezügemitteilung finden Sie die Mietenstufe in der Zeile über dem Familienzuschlag. Für die Zahlung des neu berechneten Familienzuschlags muss kein Antrag gestellt werden.

Der DBB NRW kann noch nicht abschließend beurteilen, ob damit die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für Beamt:innen und Versorgungsempfänger:innen erfüllt werden. Daher ist nicht auszuschließen, dass nachträglich weitere Anpassungen erfolgen werden.

Es gilt das GeltendmachungserfordernisDas bedeutet, dass Sie noch in diesem Jahr einen Antrag zu Sicherung Ihrer möglichen Ansprüche stellen müssen. Dazu kann der Musterantrag des DBB NRW verwendet werden. Dieser Antrag gilt für das Jahr 2022 und muss ggf. im kommenden Jahr 2023 erneut gestellt werden. Der DBB NRW gewährt aufgrund der Vielzahl der betroffenen Beamt:innen weder einen Beratungs- noch einen Verfahrensrechtsschutz.

Den Musterantrag[1] des DBB NRW finden Sie unter

Download: Widerspruch-Besoldung-amtsangemessene-Alimentation-12-2022

Um sich Ihre möglichen Ansprüche für das Jahr 2022 zu sichern, müssen Sie nur noch

  • Ihren Absender und Ihre Personalnummer in den Musterantrag eintragen,

  • den Antrag mit Datum und Unterschrift versehen und

  • ihn per Post bis zum 31.12.2022 an das LBV bzw. die zuständige Dienststelle bei Ersatzschulen schicken (das Eingangsdatum zählt).

Martin Godde
Ausschuss Dienst- und Tarifrecht

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[1] DBB NRW: Amtsangemessene Alimentation, Musteranträge bzw. -widerspruch 2022, Schreiben an die Mitgliedsgewerkschaften des DBB NRW vom 04. November 2022, AZ: 10_15_04_13_3420_2022-4.