
Amtsangemessene Alimentation
Sachlage für 2026:
Rechtliche Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation sichern
Widerspruch kann eingelegt werden, muss aber nicht in 2026
Muster-Widerspruch-Alimentation-26
Gültig für Beamtinnen und Beamte sowie für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger!
Liebe vlbs-Mitglieder,
das Kabinett hat am 8. September 2026 einen Gesetzentwurf zur Neuausrichtung des Besoldungs- und Versorgungsrechts beschlossen. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 zur Berliner Beamtenbesoldung hat die Maßstäbe für die amtsangemessene Alimentation grundlegend verändert. Die Mindestbesoldung bemisst sich künftig nicht mehr am Grundsicherungsniveau, sondern an der sogenannten Prekaritätsschwelle: Sie beträgt 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens. Diese Vorgaben gelten für alle Länder und den Bund. Nordrhein-Westfalen gehört zu den ersten Ländern, die einen Gesetzentwurf zur Umsetzung vorlegen.
Das Land hat sein Besoldungsrecht in den vergangenen Jahren mehrfach an die verfassungsrechtlichen Anforderungen angepasst. Bereits mit dem Besoldungsanpassungsgesetz 2024/2025 hat Nordrhein-Westfalen das dem Besoldungsrecht zugrunde liegende Familienbild zum Mehrverdienermodell umgestellt. Die Familienzuschläge wurden bereits im Jahr 2022 an den wohngeldrechtlichen Mietenstufen des Wohnorts ausgerichtet.
Kernpunkte des neuen Gesetzentwurfs
Für das Jahr 2026 sieht der Entwurf punktuelle Anpassungen vor, die eine durchgängige Einhaltung der verfassungsrechtlichen Anforderungen sicherstellen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgt eine strukturelle Neuausrichtung. Die Bemessung der Mindestbesoldung orientiert sich dann an der Prekaritätsschwelle des Median-Äquivalenzeinkommens.
Im Kern stärkt der Gesetzentwurf die Grundgehälter aller Beamtinnen und Beamten. Durch die Verlagerung des bisherigen Familienzuschlags der Stufe 1 in die Grundgehälter steigen diese zum 1. Januar 2027 um 1,68 Prozent, die Anwärtergrundbeträge um 30 Euro. Die bisherige Regionalisierung der Familienzuschläge nach wohngeldrechtlichen Mietenstufen entfällt, weil ihr Ansatzpunkt mit dem neuen Maßstab weggefallen ist. Die kindbezogenen Familienzuschläge werden so bemessen, dass für jede Familienkonstellation das Erreichen der Prekaritätsschwelle gewährleistet ist. Für Beamtinnen und Beamte, bei denen die Umstellung zu einer Differenz gegenüber dem bisherigen Familienzuschlag führt, wird eine Ausgleichszulage eingeführt, die ab 2028 allerdings jährlich um 15% abgeschmolzen wird. Das Mehrverdienermodell wird weiterhin fortgeführt. Die strukturelle Neuausrichtung des Familienzuschlags birgt jedoch das Risiko, dass reale familiäre Lebenslagen und Wohnkostenbelastungen nicht ausreichend abgebildet werden, insbesondere wegen pauschaler Annahmen, der Abschmelzlogik und der Aussetzung der Regionalisierung.
Die Verbändeanhörung begann am 9. September 2026 und ist bis Ende September abgeschlossen. Die Einbringung in den Landtag ist für Oktober vorgesehen. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden, damit das Gesetz zum 1. Januar 2027 in Kraft treten kann.
Um die amtsangemessene Alimentation geltend zu machen, stellt der DBB NRW einen Musterantrag und -widerspruch zur Verfügung. Diese müssen jährlich für jedes Haushaltsjahr eingereicht werden. In diesem Jahr ist aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen nur für 2026 keine Geltendmachung der amtsangemessenen Alimentation erforderlich ist.
Für Besoldungsempfängerinnen und -empfänger gilt:
- 91 Absatz 14 LBesG: (14) Für das Jahr 2026 bedarf es abweichend von § 3 Absatz 7 keiner Geltendmachung eines Anspruchs auf Besoldung, der über die gesetzlich zustehende Besoldung hinausgeht.
Für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger gilt
- 84 Absatz 3b LBeamtVG
(3b) Für das Jahr 2026 bedarf es abweichend von § 3 Absatz 4 keiner Geltendmachung eines Anspruchs auf Versorgung, der über die gesetzlich zustehende Versorgung hinausgeht.
Auch wenn es 2026 keiner Geltendmachung eines Anspruchs auf Besoldung bedarf, der über die gesetzliche zustehende Besoldung hinausgeht, kann Widerspruch eingelegt werden, um etwaige Ansprüche zu sichern aufgrund der strukturellen Neuausrichtung in 2026 und wegen möglicher Unwägbarkeiten im Gesetzgebungsverfahren oder späteren Gerichtsverfahren.
Muster-Widerspruch-Alimentation-26
Sie müssen nur noch
- Ihren Absender und Ihre Personalnummer in den Musterantrag eintragen,
- den Antrag mit Datum und Unterschrift versehen und
- ihn per Post bis zum 31.12.2026 an das LBV bzw. die zuständige Dienststelle bei Ersatzschulen schicken (das Eingangsdatum zählt).
vlbs NRW – für Ihre Rechte immer am Ball!
Martin Godde
vlbs-Ausschuss Dienst- und Tarifrecht