Die wesentlichen Änderungen des Landesreisekostengesetzes zum 1. Januar 2022 in Stichpunkten im Überblick

Berücksichtigung von Umweltaspekten

  • Dienstreisen nur, wenn notwendig und kostengünstigere Erledigung des Dienstgeschäfts insb. durch Nutzung digitaler Kommunikationsmöglichkeiten nicht möglich oder nicht sinnvoll ist
  • Neben Wirtschaftlichkeit Berücksichtigung des Klimaschutzes bei der Wahl des Beförderungsmittels. Auch wenn die Bahnfahrt teurer ist (z.B. Fahrkarte ist teurer, oder es entsteht durch die längere Bahnfahrt ein Anspruch auf Übernachtung und höheres Tagegeld), darf der Dienstreisende sich für die Bahn als Beförderungsmittel entscheiden.
  • Dienstreisende entscheiden, mit welchem Zug (z.B. ICE, IC oder RE) sie fahren möchten (Erhöhung der Akzeptanz für die Bahnfahrt)
  • Erhöhung der Mitnahmeentschädigung für Personen, Sachen von 0,02 € auf 0,05 € je km (Erhöhung der Akzeptanz für Fahrgemeinschaften)
  • Erhöhung der WE bei Nutzung eines privaten Fahrrades von 0,06 € auf 0,20 € je km

Öffnung der 1. Klasse bei Bahnfahren ab zwei Stunden

  • Fahrten ab 2 Stunden (planmäßige Abfahrt und Ankunft) einschließlich Umsteigezeiten
  • Dienstreisenden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und einem Schwerbehindertenausweis mit einem Merkzeichen werden die Kosten der 1. Klasse erstattet
  • Ausnahme: keine 1. Klasse bei Aus- und Fortbildungsreisen

Wegfall der 30 km – Grenze

  • Es erfolgt keine Unterscheidung mehr zwischen Dienstreisenden, die im oder außerhalb des Einzugsgebiets wohnen (30 km und mehr von der Dienststelle entfernt wohnen). Die Dienstreise ist nach den Kriterien Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Fürsorge, Klimaschutz durchzuführen. Die Dauer der Dienstreise wird immer nach Abfahrt und Ankunft an der Wohnung bemessen. Ob eine Erstattung der Fahrtstrecke ab Dienststätte oder Wohnung erfolgt, richtet sich nach Aspekten der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Fürsorge.

Vereinfachungen bei der Wegstreckenentschädigung für die Nutzung des eigenen PKW´s

  • Wenn kein Dienstwagen/Selbstfahrerfahrzeug zur Verfügung gestellt werden kann, wird bei Nutzung des eigenen PKWs eine WE von 0,30 € je km gezahlt (auch für Auszubildende s.u.) Parkkosten: -bei Benutzung eines Dienstwagens -> tatsächlich entstandene Kosten -bei Benutzung eines privaten Kfz -> Begründung erforderlich bei > 10 €

Martin Godde
Ausschuss Dienst- & Tarifrecht

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