
Am 9. März ist das 16. Schulrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten. Dadurch ergeben sich u. a. Änderungen bei den Erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen (§ 53 SchulG), die wir für Sie aktuell zusammengestellt haben.
Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen (§ 53 SchulG):
Das 16. Schulrechtsänderungsgesetz ermöglicht die Bildung von Teilkonferenzen für Bildungsgänge und Abteilungen sowie die Wahl von Vertreter/innen.
Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule und dem Schutz von Personen und Sachen. Ordnungsmaßnahmen sind zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen, um Schüler/innen ihr Fehlverhalten zu verdeutlichen und eine Verhaltensänderung zu bewirken.
Über die Ordnungsmaßnahmen schriftlicher Verweis; Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe bzw. vorübergehender Ausschluss vom Unterricht […] und von sonstigen Schulveranstaltungen entscheidet der Schulleiter bzw. die Schulleiterin. Durch die Neuregelung kann damit auch ein Mitglied der Schulleitung beauftragt werden. Die Beratung durch die von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz und die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Teilkonferenz ist weiterhin möglich. (§ 53 Absatz 6 SchulG)
Verschiedene Teilkonferenzen für Bildungsgänge und Abteilungen
Über die Ordnungsmaßnahmen Androhung der Entlassung von der Schule bzw. Entlassung von der Schule entscheidet die Teilkonferenz, z. B. wenn eine Schülerin oder ein Schüler durch ein schweres Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer erheblich gefährdet oder verletzt hat. Durch die Gesetzesänderung kann die Schule verschiedene, für Schulstufen, Bildungsgänge oder Abteilungen zuständige Teilkonferenzen bilden. (§ 53 Absatz 7 SchulG)
Wahl von Vertreter/innen für die Teilkonferenz
Wie bisher gehören der Teilkonferenz ein Mitglied der Schulleitung; die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer oder die Jahrgangsstufenleiterin bzw. der Jahrgangsstufenleiter; drei weitere Lehrkräfte oder (sozial-)pädagogische Mitarbeiter/innen (gemäß § 58 SchulG) und je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Schulpflegschaft und des Schülerrates an. Durch die Neuregelung kann für jedes Mitglied der Teilkonferenz eine Vertretung gewählt werden, die bei Verhinderung dessen Aufgabe wahrnimmt. (§ 53 Absatz 7 SchulG)
Eine anwaltliche Vertretung oder Begleitung eines Schülers bzw. einer Schülerin in der Teilkonferenz ist nach wie vor nicht möglich. (§ 2 Absatz 3 Nr. 3 VwVfG NRW)
16. Schulrechtsänderungsgesetz vom 23. Februar 2022 (GV.NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022.