Im Frühjahr 2020 findet die nächste Personalratswahl statt. Alle Mitglieder Ihres Personalrates werden neu gewählt. Wir möchten Sie bitten, von Ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen, denn eine hohe Wahlbeteiligung stärkt dem Personalrat den Rücken. Und wir möchten Sie über unsere Aufgaben informieren – und darüber, wie wir Sie konkret unterstützen können!

Die Aufgaben des Personalrates sind im Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) festgelegt.

Zu den allgemeinen Aufgaben Ihres Personalrates gehört es beispielsweise:

  • darüber zu wachen, dass alle Kolleginnen und Kollegen nach Recht und Billigkeit behandelt werden:

und keine Benachteiligung wegen ihrer Rasse oder ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung, ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität erfahren (vgl. LPVG § 62),

  • darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden (vgl. LPVG § 64),
  • die berechtigt erscheinenden Beschwerden und Anregungen der Kolleginnen und Kollegen gegenüber der Bezirksregierung zu vertreten und auf ihre Erledigung hinzuwirken (vgl. LPVG § 64),
  • auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten, die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen zu unterstützen und sich für die Durchführung gesundheitsfördernder Maßnahmen und des Arbeitsschutzes einzusetzen (vgl. LPVG § 64).

Für das Zusammenwirken von Dienststelle (Bezirksregierung) und Personalvertretung (Personalrat) gilt der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Ziel ist es, das Wohl der Beschäftigten und die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben in eine sachgerechte Übereinstimmung zu bringen (vgl. LPVG § 2). Als Mitglieder des Personalrates bieten wir Beratung und Hilfe in schulischen und dienstlichen Angelegenheiten an. Dabei arbeiten wir eng mit den Vertrauenspersonen für schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen zusammen.

Alle Personalräte unterliegen der Verschwiegenheitspflicht (vgl. LPVG § 9). Kolleginnen und Kollegen können sich auch mit persönlichen Problemen an uns wenden, ohne dass etwas davon in der (Schul-)Öffentlichkeit bekannt wird!

Rechte des Personalrates: Mitwirkung – Mitbestimmung – anhörung

Das wichtigste Recht des Personalrates ist das Recht auf Mitbestimmung. Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen, können im Regelfall nur dann von der Dienststelle durchgeführt werden, wenn der Personalrat zugestimmt hat. Kommt es zwischen dem Personalrat und der Bezirksregierung nicht zur Einigung, wird ein Stufenverfahren eingeleitet. Das heißt, dass die Angelegenheit zwischen dem Hauptpersonalrat und dem Ministerium für Schule und Bildung (MSB) verhandelt wird. Kommen auch Ministerium und Hauptpersonalrat zu keiner Einigung, so entscheidet eine unabhängige Einigungsstelle (uneingeschränkte Mitbestimmung) oder die Landesregierung nach einer Empfehlung der Einigungsstelle (modifizierte Mitbestimmung).

Bei der Mitwirkung handelt es sich um eine schwächere Beteiligungsform. Wenn eine Mitwirkung vorgeschrieben ist (z. B. bei einer Stellenausschreibung), bekommt der Personalrat die Vorschläge der Bezirksregierung vorgelegt, stimmt ihnen zu oder lehnt sie ab. Danach erfolgt eine Erörterung über diese Maßnahme, aber im Endeffekt trifft die Dienststelle die Entscheidung. Wie bei der Mitbestimmung kann zwar das Stufenverfahren (durch den Personalrat) eingeleitet werden, die letzte Entscheidung trifft dabei immer die oberste Dienstbehörde, also das Ministerium für Schule und Bildung.

Bei der Anhörung, der schwächsten Beteiligungsform, erhält der Personalrat die Möglichkeit, zu einer geplanten Maßnahme eine Stellungnahme abzugeben. Die Bezirksregierung entscheidet dann in Kenntnis dieser Stellungnahme. Der Personalrat kann so auf die Willensbildung der Dienststelle Einfluss nehmen, mehr aber auch nicht. Allerdings ist eine Maßnahme ungültig, wenn der Personalrat nicht beteiligt wurde – auch wenn es „nur“ eine Anhörung war.

Bei der Mitbestimmung kann eine Maßnahme nur mit Zustimmung des Personalrates durchgeführt werden. Kommt es zu keiner Einigung, wird die Maßnahme dem Ministerium und dem Hauptpersonalrat zur Entscheidung vorgelegt. Wird auch dort keine Einigung erzielt, entscheidet die Einigungsstelle über die Durchführung der Maßnahme.

  • Einstellung
  • Beförderung
  • Abordnung und Versetzung
  • Kürzung der Anwärterbezüge
  • ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber
  • vorzeitige Versetzung in den Ruhestand
  • Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus

Bei der Mitwirkung muss der Personalrat rechtzeitig und umfassend informiert werden. Die Entscheidung trifft die Dienststelle. Die Einigungsstelle kann nicht eingeschaltet werden.

  • Stellenausschreibung
  • Erhebung einer Disziplinarklage gegen einen Beamten

Bei der Anhörung informiert die Bezirksregierung den Personalrat über eine beabsichtigte Maßnahme und gibt ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme: bei einer Kündigung innerhalb von drei Tagen, bei einem Aufhebungs­vertrag innerhalb von einer Woche.

  • amtsärztliche Untersuchung
  • Abmahnung
  • Kündigung in der Probezeit
  • außerordentliche Kündigung
  • Aufhebungsvertrag

Wann Sollten Sie sich an Ihren Personalrat wenden?

Bitte zögern Sie nicht, sich frühzeitig mit Ihrem Personalrat in Verbindung zu setzen, wenn Sie beispielsweise einen Konflikt in der Schule nicht mit Hilfe des Lehrerrates lösen können oder Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anweisung Ihrer Schulleitung haben. Der Personalrat kann in der Regel nicht von sich aus tätig werden. Er kann sich aber dann für Sie einsetzen, wenn Sie ihn konkret um Unterstützung bitten. Bei einer Kündigung hat der Personalrat drei Tage für eine Stellungnahme Zeit, bei den anderen oben genannten Anlässen in der Regel 14 Tage. Bitte nehmen Sie daher schnell Kontakt mit dem Personalrat auf.