
Der vlbs nimmt Stellung
zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bildungsgerechtigkeit und der Demokratiebildung
(19. Schulrechtsänderungsgesetz)
Synopse
Allgemeine Zielsetzung
- Das Gesetz zielt auf Bildungsgerechtigkeit, verbesserte schulische Angebote und Stärkung demokratischer Kompetenzen.
- Kritische Anpassungen zeigen Schwächen bei praktischer Umsetzung und mögliche negative Auswirkungen.
§ 42 Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis
- Positiv: Ziel einer gelingenden, inklusiven Kommunikation aller Beteiligten.
- Kritik: Pauschale Regelung zur Gesichtsverhüllung könnte Freiheitsrechte verletzen und Gruppen benachteiligen.
- Forderung: Klarere Reichweite der Regelung, Differenzierung zwischen zulässigen Kopfbedeckungen und unzulässiger Vollverschleierung; klare Praxisleitlinien durch Aufsicht.
§ 48a Nachteilsausgleich und Notenschutz
- Grundsätzlich begrüßenswert, weil gesetzliche Grundlage geschaffen wird.
- Unklarheit zur verbindlichen, einheitlichen Umsetzung; Gefahr uneinheitlicher Praxis.
- Wichtige offene Fragen:
- Gilt Nachteilsausgleich für LRS?
- Auswirkungen auf pädagogische/organisatorische Praxis am Berufskolleg?
- Vorbereitung der Lehrkräfte?
- Gilt der Nachteilsausgleich auch für Kammerprüfungen (IHK/HWK)?
- Notwendigkeit: Landesweit einheitliche Standards; Klärung, ob Geltung auch für Berufskollegs besteht.
§ 52 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
- Zentrale Frage: Wird die Benotung bei Distanz- und Hybridunterricht weiterhin nach dem Konzept von Präsenz-/Distanzverknüpfung erfolgen?
- Klärungsbedarf: Ob der Anteil von bis zu 40% Distanzunterricht in Berufskollegs benotet wird oder nicht.
§ 53 Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen
- Vorteil: Differenziertere Handhabung von Sanktionen; Lernende bleiben stärker in der Verantwortung.
- Frage: Aufsichtspflicht bei frühzeitigem Nach Hause-Schicken von Lernenden.
- Kritik: Fehlende Ordnungsmaßnahme „Überweisung an eine andere Schule“ als mögliche Alternative zur Entlassung; könnte Bürokratie reduzieren.
§ 53a Schutzmaßnahmen bei Gefahr im Verzug
- Positiv: Präventiver, vorübergehender Ausschluss möglich; soll Wirksamkeit beschleunigen.
- Stärkt Schulleitung; Bezugnahme auf Kampagne #sicherimDienst wird als sinnvoll erachtet.
§ 61 Bestellung der Schulleiterin/des Schulleiters
- Vorschlag: Ergänzung, dass Bewerberinnen/Bewerber erfolgreicher an einem Eignungsfeststellungsverfahren teilgenommen haben.
- Frage zum Seiteneinstieg von Ersatzschulen ohne EFV in öffentliche Schulen: Sinnvoll oder nicht?
- Hinweis auf unterschiedliche Strukturen in Ersatzschulen; Empfehlung, Nachweis durch EFV sicherzustellen.
- Ergänzungsvorschlag zu Absatz 8: Betonung der engen Zusammenarbeit mit Schulträger und Dezernat der Abteilung 4.
Allgemeine Einschätzung der vlbs
- Das Gesetz ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Gerechtigkeit, Struktur und Handlungssicherheit.
- Entscheidung in der Praxis hängt stark von Transparenz, Rechtsklarheit und Verhältnismäßigkeit der Umsetzung ab.
Hier geht es zu unserer ausführlichen Stellungnahme
Düsseldorf, 10.04.2026
Martin Godde, vlbs-Ausschuss Dienst- und Tarifrecht
Dorothee Hartmann, vlbs-Ausschuss Dienst- und Tarifrecht
Olaf Schmiemann, vlbs-Vorsitzender
Dr. Markus Söding, vlbs-Geschäftsführer