Der vlbs nimmt Stellung

zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bildungsgerechtigkeit und der Demokratiebildung
(19. Schulrechtsänderungsgesetz)

Synopse

Allgemeine Zielsetzung

  • Das Gesetz zielt auf Bildungsgerechtigkeit, verbesserte schulische Angebote und Stärkung demokratischer Kompetenzen.
  • Kritische Anpassungen zeigen Schwächen bei praktischer Umsetzung und mögliche negative Auswirkungen.

§ 42 Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis

  • Positiv: Ziel einer gelingenden, inklusiven Kommunikation aller Beteiligten.
  • Kritik: Pauschale Regelung zur Gesichtsverhüllung könnte Freiheitsrechte verletzen und Gruppen benachteiligen.
  • Forderung: Klarere Reichweite der Regelung, Differenzierung zwischen zulässigen Kopfbedeckungen und unzulässiger Vollverschleierung; klare Praxisleitlinien durch Aufsicht.

§ 48a Nachteilsausgleich und Notenschutz

  • Grundsätzlich begrüßenswert, weil gesetzliche Grundlage geschaffen wird.
  • Unklarheit zur verbindlichen, einheitlichen Umsetzung; Gefahr uneinheitlicher Praxis.
  • Wichtige offene Fragen:
  1. Gilt Nachteilsausgleich für LRS?
  2. Auswirkungen auf pädagogische/organisatorische Praxis am Berufskolleg?
  3. Vorbereitung der Lehrkräfte?
  4. Gilt der Nachteilsausgleich auch für Kammerprüfungen (IHK/HWK)?
  • Notwendigkeit: Landesweit einheitliche Standards; Klärung, ob Geltung auch für Berufskollegs besteht.

§ 52 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

  • Zentrale Frage: Wird die Benotung bei Distanz- und Hybridunterricht weiterhin nach dem Konzept von Präsenz-/Distanzverknüpfung erfolgen?
  • Klärungsbedarf: Ob der Anteil von bis zu 40% Distanzunterricht in Berufskollegs benotet wird oder nicht.

§ 53 Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen

  • Vorteil: Differenziertere Handhabung von Sanktionen; Lernende bleiben stärker in der Verantwortung.
  • Frage: Aufsichtspflicht bei frühzeitigem Nach Hause-Schicken von Lernenden.
  • Kritik: Fehlende Ordnungsmaßnahme „Überweisung an eine andere Schule“ als mögliche Alternative zur Entlassung; könnte Bürokratie reduzieren.

§ 53a Schutzmaßnahmen bei Gefahr im Verzug

  • Positiv: Präventiver, vorübergehender Ausschluss möglich; soll Wirksamkeit beschleunigen.
  • Stärkt Schulleitung; Bezugnahme auf Kampagne #sicherimDienst wird als sinnvoll erachtet.

§ 61 Bestellung der Schulleiterin/des Schulleiters

  • Vorschlag: Ergänzung, dass Bewerberinnen/Bewerber erfolgreicher an einem Eignungsfeststellungsverfahren teilgenommen haben.
  • Frage zum Seiteneinstieg von Ersatzschulen ohne EFV in öffentliche Schulen: Sinnvoll oder nicht?
  • Hinweis auf unterschiedliche Strukturen in Ersatzschulen; Empfehlung, Nachweis durch EFV sicherzustellen.
  • Ergänzungsvorschlag zu Absatz 8: Betonung der engen Zusammenarbeit mit Schulträger und Dezernat der Abteilung 4.

Allgemeine Einschätzung der vlbs

  • Das Gesetz ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Gerechtigkeit, Struktur und Handlungssicherheit.
  • Entscheidung in der Praxis hängt stark von Transparenz, Rechtsklarheit und Verhältnismäßigkeit der Umsetzung ab.

Hier geht es zu unserer ausführlichen Stellungnahme

Düsseldorf, 10.04.2026
Martin Godde, vlbs-Ausschuss Dienst- und Tarifrecht
Dorothee Hartmann, vlbs-Ausschuss Dienst- und Tarifrecht
Olaf Schmiemann, vlbs-Vorsitzender
Dr. Markus Söding, vlbs-Geschäftsführer