Ab dem 01. März 2020 besteht die Verpflichtung (Masernschutzgesetz), Nachweise über Impfschutz oder Masernimmunität nachzuhalten.Betroffen sind alle Personen, die ab dem 01. Januar 1971 geboren sind und nicht nur vorübergehend in Schule tätig sind oder dort betreut werden. Hierzu zählen neben Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, Referendar*innen und LABG-Praktikant*innen auch alle Personen, die für andere Anstellungsträger in Schulen tätig sind (z.B. Sekretärinnen, Hausmeister, Sozialarbeiter, OGS-Personal).

Kann eine im Schulbereich tätige Person oder eine Schülerin oder ein Schüler keinen entsprechenden Nachweis erbringen, so ist das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen.

Viele Fragen sind noch ungeklärt, der vlbs ist in Gesprächen!

Aus Sicht des vlbs müssen die erforderlichen Verwaltungsarbeiten durch Fachleute erfolgen dürfen nicht auf das pädagogische Personal abgewälzt werden.

Michael Suermann
vlbs- Landesvorsitzender